SOZIALEINSÄTZE

Sie benötigen Unterstützung bei….

  • der Versorgung und Betreuung der Kinder?
  • der Vertretung der haushaltsführenden Person?

Schwangerschaft

  • Risikoschwangerschaft
  • Entbindung und Hausgeburt

Die Kosten werden komplett von der Krankenkasse übernommen


Unfall oder schwere Erkrankung                                                                

  • Krankenhausaufenthalt
  • ambulante Krankenhausbehandlung
  • ambulante OP
  • psychische Erkrankung
  • chronische Erkrankung

Ein Leistungsanspruch bei den Krankenkassen besteht (bis zu 52 Wochen), wenn Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben. Die Zuzahlung beträgt 5 bis 10 €/Tag. Seit dem 01.01.2016 erhalten Versicherte ohne im Haushalt lebende Kinder bis zu 4 Wochen auch dann eine Haushalthilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Reha oder Kur

Leistungsanspruch besteht, wenn Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben. Eine Haushaltshilfe kann beim Sozialversicherungsträger beantragt werden.


Zusammenarbeit mit Jugendämtern

Unterstützung der Familien in Form von „Hilfe zur Erziehung oder in Notsituation“


Koki – Netzwerk frühe Kindheit

Frühe Hilfen für Schwangere und Eltern mit Kindern bis drei Jahren um Überforderungssituationen zu vermeiden

Haushaltscoaching – individuelle Anleitung zur Haushaltsführung



Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Wenn die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate von einer Pflegeperson gepflegt wurde ( ab Pflegegrad 2 ) und diese wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Kostenübernahme (bis zu 1612 € pro Kalenderjahr) für Verhinderungspflege gestellt werden.


Niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegegrad 1-5) haben seit dem 01.01.2016 Anspruch auf zusätzliche Leistungen von monatlich 125 €. Darunter versteht man Dienstleistungen, die zur Versorgung des üblichen Lebensbereiches in einem Privathaushalt erbracht werden.

Alltagsbegleitung nach § 45 b SGB XI

Unterstützung Pflegebedürftiger beim Umgang mit allgemeinen pflegebedingten Angeboten des Alltags: Begleitung zum Gottesdienst oder Friedhof, Arztbesuche, Spaziergänge oder gemeinsames Kochen, Unterstützung bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, ect.

Diese Tätigkeiten werden gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person durchgeführt.

Die Prüfung erfolgt immer über den MDK der jeweiligen Pflegekasse.